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Satzung

Satzung (Stand 2017)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Eiserner V.I.R.U.S. e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt damit den Zusatz "e.V."

2. Der Name steht für "Verein Infizierter Rotweißer Union-Supporter".

3. Sitz des Vereines ist Berlin.

4. Das Geschäftsjahr gilt vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres beginnend mit dem 01.07.2016.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein dient der Förderung und der Interessenvertretung von Fans des 1. FC Union Berlin e.V.. Der Verein will durch seine Tätigkeit zum positiven Ansehen des 1. FC Union Berlin e.V. beitragen.

§ 3  Mittel zu Erreichung des Zwecks

1. Der unter § 2 aufgeführte Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) Unterstützung von finanziell schwachen Mitgliedern des Vereins bei Sportveranstaltungen des 1. FC Union Berlin e.V.

b) Interessenvertretung der Vereinsmitglieder bei sportpolitischen Beschlüssen des 1. FC Union Berlin e.V.

c) Organisation von Auswärtsfahrten

d) Koordination und Unterstützung von Fan-Aktionen und Faninteressen

e) Integration neuer Besucher und neuer Fans des 1. FC Union Berlin e.V.

f) Bewahrung der traditionellen Fankultur des 1. FC Union Berlin e.V.

g) Zusammenarbeit mit anderen Fanorganisationen bei gleicher Interessenlage

h) Organisation von Veranstaltungen und Fußballturnieren

i) Unterstützung von Aktionen außerhalb des Vereins

j) Förderung eines gewaltfreien, einander respektierenden und toleranten Umgangs jugendlicher Fans mit anderen

k) Integration behinderter Anhänger des 1. FC Union Berlin e.V.

§ 4  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins anerkennt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Der Aufnahmeantrag muss enthalten:

a) den vollständigen Namen

b) Geburtsdatum (bei juristischen Personen Gründungsdatum)

c) Beruf (bei juristischen Personen Gewerbezweig)

d) Anschrift

3. Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder bestimmt.

5. Fördernde Mitgliedschaften werden durch den Vorstand bestätigt. Die Beitragszahlung wird in § 5 Ziffer 3) geregelt.

6. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod

b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung

c) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Monat auf den Schluss des folgenden Quartals erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von nicht vollgeschäftsfähigen Personen von deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.

7. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:

a) das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von mehr als 2 Monatsbeiträgen in Rückstand gekommen ist

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabgesetzt hat.

Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen und per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden.

 

Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.

§ 5  Beiträge

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zwar ab dem Folgequartal der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zum Quartal der folgenden Mitgliederversammlung. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist quartalsweise, halbjährlich oder jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten. Wird der Beitrag per Lastschriftverfahren erst später eingezogen, liegt kein Säumnis des Mitgliedes vor.

3. Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird vom Vorstand individuell beschlossen und ist auf Wunsch nicht öffentlich zu machen. Er muss jedoch über den regulären Höchstbeitrag hinausgehen.

§ 6  Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

d) Kassenprüfer

§ 7  Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane und Jahresabschlußberichten

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl und Berufung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereines und sonstige Anträge

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, wie in § 5 Abs.1 beschrieben

d) Wahl des Steuerberatungs- & Wirtschaftsprüfungsunternehmens

e) Wahl und Bestellung der Kassenprüfer

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht und Entlastung des Vorstandes

b) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge

c) Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

4. Für den Fall, dass innerhalb der o.g. Frist Anträge zur Satzungsänderung eingehen, ist der Vorstand verpflichtet die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich über die Anträge zu informieren. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, insoweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder gefasst.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

7. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen nicht mehr als 6 Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht entsteht bei neuen Mitgliedern nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes stimmberechtigte ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

8. Zu Beginn der Versammlung wird von den anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern die Versammlungsleitung gewählt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:

a) das Datum der Mitgliederversammlung

b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten

c) die Zahl der erschienenen Mitglieder

d) die Ergebnisse der Abstimmungen

e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 8  Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt

a) wenn sie der 1. Vorsitzende mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält

b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1.

§ 9  Wahlen

1. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion und des anschließenden Wahlgangs einem Mitglied übertragen werden. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn dies bereits von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

2. Die zu wählenden Personen für den Vorstand können jeweils entweder einzeln oder zusammen gewählt werden. Über das Wahlverfahren entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

3. Liegen bei Einzelabstimmung mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Mandate vor, so gelten die Personen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt eine Stimmengleichheit von Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenen Mandate zu besetzen wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl statt.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und 2 Beisitzern.

2. Im Rahmen der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse und im Sinne des § 26 BGB ist jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein, über 18 Jahre alt sein und dürfen keine Vorstandsmitglieder des 1. FC Union Berlin e.V. sein.

4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

 

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Wenn in einer Amtsperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

7. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig ab 3 anwesenden Vorstandsmitgliedern. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Protokoll dokumentiert die Beschlüsse und wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse dokumentiert werden. Diese Verfahrensart ist im Protokoll zu vermerken.

8. Die Aufnahme von Krediten durch den Vorstand in einer Höhe von mehr als 5.000 Euro ist nur erlaubt mit einer Zustimmung der Mitgliederversammlung im Rahmen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

9. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.

10. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die gewählten Vorstandsmitglieder auf ihrer ersten Sitzung unmittelbar nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung wird von der Funktionsverteilung im Anschluss sofort unterrichtet.

11. Der Vorstand bildet in Absprache mit dem Beirat je nach Bedarf Arbeitsgruppen und setzt entsprechend Leiter der Arbeitsgruppen ein. Für die Arbeitsgruppen werden jeweils Arbeits- und Abstimmungsrichtlinien erstellt.  Entscheidungen zur Umsetzung bedürfen der Freigabe durch den Vorstand. Über die Arbeit wird auf der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 11  Der Beirat

1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei Entscheidungen von erheblicher, insbesondere auch erheblicher finanzieller Tragweite, zu beraten.

2. Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen weitreichende Entscheidungen nicht ohne Zustimmung des Beirats getroffen werden. Weitreichende Entscheidungen sind solche, die den Rahmen einer üblichen Vereinsverwaltung übersteigen.

3. Der Beirat setzt sich zusammen aus 5 - 11 Personen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird durch den Vorstand beschlossen.

4. Der Beirat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden des Beirates. Die Amtsdauer des Beirates ist an die Amtsdauer des Vorstandes gekoppelt.

5. Die Beiratsmitglieder, welche vom Vorstand ernannt werden, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch 2 Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.
Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen weder Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sein, noch im täglichen Geldverkehr des Vereins involviert sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Kassenprüfer sind berechtigt jederzeit Kontoeinsicht zu nehmen sowie Bargeldbestände, Rechnungsbelege, Kassenbücher und elektronische Abrechnungsdaten zu prüfen. Die Prüfungen sind mit dem Gegenstand der Prüfung, Datum, Uhrzeit und Unterschrift zu dokumentieren, der Nachweis ist durch die Kassenprüfer bis mindestens drei Jahre nach Entlastung des Vorstandes für das betreffende Geschäftsjahr aufzubewahren und auf Verlangen dem Vorstand oder Beirat vorzulegen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

§ 13  Verwendung eventueller Überschüsse

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Über die Verwendung etwaig anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung. Gültigkeitsvoraussetzung dieser Entscheidung ist die Zustimmung des Vorstandes sowie díe Zustimmung des Beirates.

§ 14  Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder zustimmen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten, insbesondere auch steuerlicher Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen durch den noch amtierenden Vorstand bzw. einen durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Treuhänder festzustellen und vom zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Unbedenklichkeit seiner Verwendung einzuholen. Sodann ist es unverzüglich an die  Stiftung des 1. FC Union Berlin e. V. „UNION VEREINT. Schulter an Schulter“, An der Wuhlheide 263, 12555 Berlin, zu übertragen.

3. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der Übertragung des verbleibenden Vermögens nach Abs. 2 unausräumbare Hindernisse entgegenstehen, ist in der letzten Mitgliederversammlung über dessen künftige Verwendung im Sinne der Vereinszwecke zu beschließen.

§ 15  Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzungsgültigkeit beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister.

2. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 

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