Der Drachenboot-Cup findet in diesem Jahr am 21.08.2010 statt!
| Pl | Mannschaft | +/- | Pkt |
| 1 | 1. FC Union Berlin | 0 | 0 |
| 2 | Hertha BSC | 0 | 0 |
| 3 | Cottbus | 0 | 0 |
| 4 | Aue | 0 | 0 |
| 5 | Augsburg | 0 | 0 |
Satzung
des Vereins Eiserner V.I.R.U.S. e.V.
(Neufassung 2007)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen "Eiserner V.I.R.U.S. e.V.". Er ist in das
Vereinsregister eingetragen und führt damit den Zusatz "e.V."
2. Der Name steht für "Verein Infizierter Rotweißer Union-Supporter".
3. Sitz des Vereines ist Berlin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein dient der Förderung und der Interessenvertretung von Fans
des 1. FC Union Berlin e.V.. Der Verein will durch seine Tätigkeit zum
positiven Ansehen des 1. FC Union Berlin e.V. beitragen.
§ 3 Mittel zu Erreichung des Zwecks
1. Der unter § 2 aufgeführte Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a) Unterstützung von finanziell schwachen Mitgliedern des Vereins bei Sportveranstaltungen des 1. FC Union Berlin e.V.
b) Interessenvertretung der Vereinsmitglieder bei sportpolitischen Beschlüssen des 1. FC Union Berlin e.V.
c) Organisation von Auswärtsfahrten
d) Koordination und Unterstützung von Fan-Aktionen und Faninteressen
e) Integration neuer Besucher und neuer Fans des 1. FC Union Berlin e.V.
f) Bewahrung der traditionellen Fankultur des 1. FC Union Berlin e.V.
g) Zusammenarbeit mit anderen Fanorganisationen bei gleicher Interessenlage
h) Organisation von Veranstaltungen und Fußballturnieren
i) Unterstützung von Aktionen außerhalb des Vereins
j) Förderung eines gewaltfreien, einander respektierenden und toleranten Umgangs jugendlicher Fans mit anderen
k) Integration behinderter Anhänger des 1. FC Union Berlin e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins anerkennt.
Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder
deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.
2.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im
Sinne des § 26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die
Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie
braucht nicht begründet zu werden. Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
a) den vollständigen Namen
b) Geburtsdatum (bei juristischen Personen Gründungsdatum)
c) Beruf (bei juristischen Personen Gewerbezweig)
d) Anschrift
3.
Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat das Mitglied eine
Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
zu bestimmen ist.
4.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder bestimmt.
5. Fördernde Mitgliedschaften werden durch den Vorstand bestätigt. Die Beitragszahlung wird in § 5 Ziffer 3) geregelt.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung
c)
durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Monat auf
den Schluss des folgenden Quartals erfolgen kann, wobei die
Austrittserklärung von nicht vollgeschäftsfähigen Personen von deren
Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
7. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von mehr als 2 Monatsbeiträgen in Rückstand gekommen ist
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabgesetzt hat.
Der
Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich
mitzuteilen und zu begründen und per Einschreiben mit Rückschein zu
übersenden.
Gegen
den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach
Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim 1. oder 2. Vorsitzenden
eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich per Einschreiben
mit Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab,
so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Bis
zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des
Mitglieds. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3-Mehrheit der auf
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen
Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.
§ 5 Beiträge
1.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen
und von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zwar ab dem
Folgemonat der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zum Monat der
folgenden Mitgliederversammlung. Die Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend.
2.
Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus an den Verein zu
entrichten. Die Zahlung der Beiträge erfolgt entweder quartalsweise,
halbjährlich oder jährlich im Voraus.
3.
Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird vom Vorstand individuell
beschlossen und ist auf Wunsch nicht öffentlich zu machen. Er muss
jedoch über den regulären Höchstbeitrag hinausgehen.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane und Jahresabschlußberichten
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Berufung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereines und sonstige Anträge
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, wie in § 5 Abs.1 beschrieben
2. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres
statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher
durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen.
3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht und Entlastung des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
c) Anträge zur Tagesordnung
Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge die mit
Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
4.
Für den Fall, dass innerhalb der o.g. Frist Anträge zur
Satzungsänderung eingehen, ist der Vorstand verpflichtet die Mitglieder
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich über
die Anträge zu informieren. Anträge zur Änderung der Satzung können als
Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit,
insoweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, der anwesenden
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder gefasst.
6.
Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des
Vereinszwecks bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Wird eine
Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
7.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die mit der Zahlung
von Beiträgen nicht mehr als 6 Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht
entsteht bei neuen Mitgliedern nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes
stimmberechtigte ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung
durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Zu Beginn der Versammlung wird von den anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern die Versammlungsleitung gewählt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:
a) das Datum der Mitgliederversammlung
b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) die Ergebnisse der Abstimmungen
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
a)
wenn sie der 1. Vorsitzende mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält
b)
wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder
schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1.
§ 9 Wahlen
1.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion
und des anschließenden Wahlgangs einem Mitglied übertragen werden. Die
Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn dies bereits von einem der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
2.
Die zu wählenden Personen für den Vorstand können jeweils entweder
einzeln oder zusammen gewählt werden. Über das Wahlverfahren
entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
ordentlichen Mitglieder.
3.
Liegen bei Einzelabstimmung mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende
Mandate vor, so gelten die Personen als gewählt, die die meisten
Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt eine Stimmengleichheit von
Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenen Mandate zu besetzen
wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der
gleichen Stimmenanzahl statt.
§ 10 Der Vorstand
1.
Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und 2 Beisitzern.
2.
Im Rahmen der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse und im Sinne des § 26
BGB ist jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein, über 18
Jahre alt sein und dürfen weder Arbeitnehmer oder Vorstandsmitglieder
des 1. FC Union Berlin e.V. sein.
4.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5.
Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus
dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
6.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues
Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Wenn in einer Amtsperiode mehr als
die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, ist unverzüglich
eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.
7.
Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig ab 3 anwesenden
Vorstandsmitgliedern. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmgleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Ein Protokoll dokumentiert die Beschlüsse und
wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In
dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch oder
schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren
schriftlich oder telefonisch zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse
dokumentiert werden. Diese Verfahrensart ist im Protokoll zu vermerken.
8.
Die Aufnahme von Krediten durch den Vorstand in einer Höhe von mehr als
5.000 Euro ist nur erlaubt mit einer Zustimmung der
Mitgliederversammlung im Rahmen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
9. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig. -
10.
Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die gewählten
Vorstandsmitglieder auf ihrer ersten Sitzung unmittelbar nach der Wahl.
Die Mitgliederversammlung wird von der Funktionsverteilung im Anschluss
sofort unterrichtet.
§ 11 Der Beirat
1.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei Entscheidungen von
erheblicher, insbesondere auch erheblicher finanzieller Tragweite, zu
beraten.
2.
Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen weitreichende Entscheidungen
nicht ohne Zustimmung des Beirats getroffen werden. Weitreichende
Entscheidungen sind solche, die den Rahmen einer üblichen
Vereinsverwaltung übersteigen.
3. Der Beirat setzt sich zusammen aus 5 - 11 Personen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird durch den Vorstand beschlossen.
4.
Der Beirat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden des Beirates. Die
Amtsdauer des Beirates ist an die Amtsdauer des Vorstandes gekoppelt.
5. Die Beiratsmitglieder, welche vom Vorstand ernannt werden, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 12 Verwendung eventueller Überschüsse
1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2.
Über die Verwendung etwaig anfallender Überschüsse entscheidet die
Mitgliederversammlung. Gültigkeitsvoraussetzung dieser Entscheidung ist
die Zustimmung des Vorstandes sowie díe Zustimmung des Beirates.
§ 13 Auflösung des Vereins
1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder zustimmen.
2.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung
des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzungsgültigkeit beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister.
2. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
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